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Urteil des ObergerichtsUnd der Schmierfink kommt ungeschoren davon

Die Gemeinde hat es nicht geschafft, den Sprayer anzuzeigen.

Es muss ein ärgerlicher Moment gewesen sein.

Eine Lehrerin, ein Lehrer oder vielleicht der Hauswart kommt eines Morgens im September 2022 aufs Gelände des Schulhauses. Und blickt als Erstes auf eine Sauerei. An den Wänden und den Betonsäulen des Primarschulhauses hat ein Schmierfink seine Spuren hinterlassen und diverse Schriftzüge hingesprayt.

Dafür soll der Bengel Busse tun, dachte sich die Seeländer Gemeinde. Und schlägt volle Fahrt voraus den rechtlichen Weg ein. Stellvertretend für die Gemeinde reicht die Gemeindeschreiberin gegen den Vandalen bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. 

Fehlende Unterschrift

Und hier beginnt das Scheitern. Das Problem ist, dass die Gemeindeschreiberin den Strafantrag unterschrieben hat. Und zwar nur sie. Auch der Gemeindepräsident hätte unterzeichnen müssen.

Die Staatsanwaltschaft machte die Gemeinde auf diesen Formfehler aufmerksam – im November 2023, also 14 Monate später.

Die Behörden hätten zu belegen, dass die Gemeindeschreiberin zur Strafantragstellung im Namen der Gemeinde berechtigt sei. Sie tat dies und räumte im entsprechenden Schreiben ein, dass eine Kollektivunterschrift nötig gewesen wäre.

Dass diese Regelung jedoch bereits für die Strafantragstellung gegolten habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, so die Gemeinde. Der diesbezügliche Hinweis der Staatsanwaltschaft sei erst ein Jahr später erfolgt. Also wolle man nun nachbessern, und zwar mit dem doppelt unterzeichneten Schreiben vom November 2023. 

Nachbessern ist nicht möglich

Zu spät. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die Gemeinde habe innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen gültigen Strafantrag gestellt. Eine Nachbesserung nach dieser Frist sei ausgeschlossen. 

Ein Schlag ins Gesicht der Gemeindevertreter. Sie reichten beim Obergericht Beschwerde ein und forderten, das Verfahren sei fortzusetzen. Denn: Der Antrag sei gültig, da er rechtzeitig gestellt und der «bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters» zum Ausdruck gebracht worden sei. 

Offensichtlich erzürnt über den Entscheid der Staatsanwaltschaft schrieb die Gemeinde in der Beschwerde, diese verfalle in «überspitzten Formalismus». Die strikte Anwendung von Formvorschriften sei nicht gerechtfertigt.

Dem hielt das Obergericht entgegen, dass diese «Formstrenge» sehr wohl durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sei: Eine beschuldigte Person solle nicht lange im Ungewissen belassen werden, ob sie angezeigt werde oder nicht. 

Auch sei es nicht Pflicht der Staatsanwaltschaft, eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Der Anzeigerapport der Kantonspolizei ging zudem erst im April 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein – zu einem Zeitpunkt, als die Frist längst abgelaufen war. 

Wissen, was man darf

Das Obergericht stellte sich in einem weiteren Punkt hinter die Staatsanwaltschaft: Mit Blick auf die Gemeindeautonomie dürfe erwartet werden, dass Organe und Mitarbeitende einer Behörde ihre Kompetenzen kennten.

So wies das Obergericht die Beschwerde der Seeländer Gemeinde mit Beschluss vom März dieses Jahres ab und brummte dieser zudem die Verfahrenskosten in der Höhe von 1200 Franken auf. 

Da bleibt ein bitterer Nachgeschmack. Und der Schmierfink wird sich wohl ins Fäustchen lachen. Doch vor einem nächsten Streich sei er gewarnt: Nun wissen die Behörden ja, wie eine korrekte Anzeige geht.

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