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Vom unsäglichen Pflichtteil im Erbrecht

Dienstag 8. Mai 2012

Obschon es sich bei der «Vierten Säule» nicht um eine Ratgeberkolumne handelt, fragen mich doch immer wieder Leute um Rat. Das ehrt mich. Und manchmal berührt es mich.

So geschehen erst kürzlich, als eine bald 80-jährige Witwe ihr Leid klagte. Ihr Fall ist exemplarisch: Sie hat zwei erwachsene Kinder, eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter ruft sie wenn nicht täglich, so doch mehrmals wöchentlich an. Der Sohn meldet sich praktisch nie. Die Tochter kommt regelmässig vorbei und schaut zum Rechten. Der Sohn schert sich keinen Deut um seine Mutter. Die allein erziehende Tochter ist geschieden und hat einen Tunichtgut als Ex-Mann, der seinen finanziellen Verpflichtungen nur halbwegs nachkommt. Der Sohn lebt in einer Partnerschaft, verdient seinen Lohn und womöglich auch einen Bonus in der Finanzindustrie.

Sie ahnen, was jetzt kommen wird: Die Witwe hat noch 80000 Franken auf einem Sparbüchlein. Sie braucht das Geld nicht, weil sie mit der AHV und einer kleinen Rente aus der 2.Säule ihres verstorbenen Mannes knapp auskommt. Das Geld sehr gut gebrauchen könnte aber die Tochter. So möchte die betagte Frau, dass bei ihrem Ableben diese 80000 Franken der Tochter zukommen. Der Sohn habe es nicht verdient zu erben.

Leider musste ich die arme Witwe enttäuschen. Im Schweizer Erbrecht gibt es diesen unsäglichen Pflichtteil. Die Witwe kann ihre Tochter sehr wohl mit einem Testament begünstigten, aber nur bis zu 75 Prozent. Ich rechne vor: Tochter und Sohn haben im vorliegenden Fall Anspruch auf je 40000 Franken, sofern kein Testament vorhanden ist. Wenn nun die Mutter den Sohn auf den Pflichtteil setzt, so erhält er drei Viertel dieser 40000 Franken; also 30000 Franken. Über den nicht pflichtteilsgeschützten Erbanspruch des Sohnes von 10000 Franken kann die Witwe frei verfügen, indem sie diesen der Tochter zuweist. Die Witwe traf mich an einem wunden Punkt. Mir leuchtet nicht ein, weshalb eine erwachsene Person nicht selber entscheiden kann, wem sie das Geld vermachen will. Eltern haben Verpflichtungen. So muss man dem Kind eine Ausbildung ermöglichen und es allenfalls bis Alter 25 unterstützten. Damit hat es sich. Damit haben Väter und Mütter ihre Schuldigkeit getan. Sie sollten selber entscheiden dürfen, wem sie wie viel vermachen möchten.

Wie wärs mit einem Einzelzimmerspital?

Dienstag 24. April 2012

Haben Sie sich schon überlegt, weshalb die Spitäler in der Schweiz Mehrbettzimmer haben? Was spricht gegen ein Spital mit lauter Einzelzimmern? Auf den ersten Blick hört sich das nach viel Luxus an, nach einem Spital mit ausschliesslich Privatpatienten. Doch eigentlich könnte man ein Einzelzimmerspital rentabler bewirtschaften als die heutigen Spitäler mit ihren Zwei- und Vierbettzimmern oder gar Sechsbettschlägen. Im niederländischen Maastricht gibt es so ein Spital mit lauter Einbettzimmern – und zwar nicht nur für Privatpatienten. Und die Oranjes sind bekanntlich nicht nur im Fussball viel besser als die Schweizer. Auch im Gesundheitswesen können wir von ihnen lernen.

In Mehrbettspitälern ist es sehr schwierig, eine optimale Auslastung zu erzielen. Deshalb bleiben häufig Betten leer. So kann man die Patienten nicht willkürlich mischen. Sie müssen nicht nur nach Geschlecht getrennt werden, sondern auch nach anderen Kriterien. So dürfen Personen mit einer Infektionskrankheit nicht mit anderen Patienten das Zimmer teilen. Sie erhalten automatisch ein Einzelzimmer, auch wenn sie «nur» allgemein versichert sind. Das Gleiche gilt unter Umständen für Frauen und Männer, die direkt aus dem Operationssaal kommen.

Warum ist das Einzelzimmerspital in der Schweiz trotz dieser Vorzüge kein Thema? Wegen der Spitalkosten-Zusatzversicherungen halbprivat und privat. Man könnte dann nicht mehr für Zweibettzimmer höhere Tarife verlangen als für Vierbettzimmer. Und das Einzelzimmer könnte man nicht mehr den betuchten Patienten vorbehalten, welche via Zusatzversicherung «private Abteilung» tief in die Tasche greifen. Sowohl Ärztinnen, Ärzte wie auch die Krankenversicherer haben kein Interesse an der Abschaffung von Mehrbettzimmern oder an der Einführung eines Einzelzimmerspitals. Das ginge ihnen ans Portemonnaie, denn sie profitieren von den Spitalkostenzusatzversicherungen. Einzelzimmerspitäler sind deshalb in der Schweiz etwa so unrealistisch, als hiesige Fussballer je das Niveau der Oranjes erreichen.

Einfachere Gesetze? Dass ich nicht lache

Dienstag 17. April 2012

Wenn es nach der FDP geht, soll das Schweizervolk darüber abstimmen, ob in der Verfassung verankert werden soll, dass jede Person Anspruch auf verständliche und einfache Gesetze hat. Sie hat die Bürokratieinitiative vergangene Woche eingereicht.

Verständliche und einfache Gesetze? Dass ich nicht lache. Nehmen wir die Sozialversicherungen, die jede Person unmittelbar betreffen. All diese Gesetze müsste man komplett umschreiben. Sie sind dermassen kompliziert, dass sie in Fachhochschulen ein eigenständiges Fach bilden.

Beispiel AHV: Die Berechnung der Rente ist so kompliziert, dass man selbst mit fortgeschrittenen Kenntnissen in Mathematik keine Chance hat, die Berechnung nachzuvollziehen.

Beispiel BVG: Wiederkehrende Umfragen bestätigen, dass die Leute die Systematik dieses Gesetzes nicht verstanden haben. Selbst der Begriff des Umwandlungssatzes ist den meisten nicht geläufig, obschon wir vor zwei Jahren darüber abgestimmt haben.

Beispiel Krankenkasse: Santésuisse testet jährlich das Wissen der Bevölkerung über die Krankenversicherung. Die Resultate sind erbärmlich. Nicht weil wir Idioten sind, sondern weil die Gesetze viel zu kompliziert sind und die Leute keine Lust verspüren, entsprechende Abendkurse zu buchen.

Nicht nur die Juristen in den Bundesämtern sind schuld an der Komplexität unserer Gesetze. Die Parlamentarier sind Meister darin, die vorgelegten Gesetzesvorschläge noch zu verkomplizieren. Typisches Beispiel ist die 11. AHV-Revision, welche im Herbst 2010 vom Parlament dank einer unheiligen Allianz bachab geschickt wurde. Es sah sozial abgefederte Frühpensionierungen vor. Diese waren derart kompliziert, dass ich damals den Versuch gar nicht erst wagte, sie in der Zeitung zu erklären. Doch SP und SVP haben die Vorlage aus dogmatischen Gründen abgelehnt und nicht wegen deren Komplexität. Ich habe im Parlament noch nie gehört, dass sich ein Ratsmitglied für oder gegen einen bestimmten Gesetzesartikel gewendet hätte, weil dieser zu kompliziert sei.

Einfachere Gesetze? Ein hehres Anliegen. Ich würde einer solchen Initiative zustimmen. Dass sie dann aber auch umgesetzt würde, daran fehlt mir der Glaube. Ein toter Buchstabe mehr in der Verfassung.

7 Tipps

Dienstag 3. April 2012

Eine klassische Frage, wie sie jeder Finanzberater kennt: «Ich habe 100 000 Franken geerbt. Wie soll ich das Geld anlegen?» Selbstverständlich müsste man nun vom Fragesteller ein Risikoprofil erstellen. Ich begnüge mich mit sieben Vorschlägen:

1. Sicher und bescheiden: Sie schliessen bei der Helvetia eine Einmalprämienversicherung ab. Nach zehn Jahren erhalten Sie 108 292 Franken garantiert. Das ist zwar weniger als 1 Prozent Rendite pro Jahr. Doch Helvetia stellt noch Überschussanteile in Aussicht. Sollten diese tatsächlich ausbezahlt werden, kommt man auf eine jährliche Rendite von 1,3 Prozent. Zudem sind Vermögen wie Zinserträge steuerfrei.

2. Sicher und flexibel: Sie horten das Geld auf dem E-Depositokonto von Postfinance. Dort gibt es am meisten Zins. Im Unterschied zur genannten Einmalprämienversicherung können Sie das Geld wieder abzügeln. Dafür sind Zinsertrag und Vermögen zu versteuern.

3. Sicher und komfortabel: Sie stocken Ihre Pensionskasse auf, sofern Sie Beitragslücken aufweisen. Die Einzahlungen lassen sich vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Je nachdem, ob Sie im Beitrags- oder Leistungsprimat versichert sind, verbessert sich mit zusätzlichen Einzahlungen der Risikoschutz gegen Tod und Invalidität.

4. Planbar und bequem: Sie kaufen bei einer Versicherungsgesellschaft eine aufgeschobene Leibrente. Nach der Pensionierung erhalten Sie jährlich eine garantierte Rente bis ans Lebensende. Womöglich werden noch Überschüsse ausbezahlt. Leibrenten sind nicht rentabel, dafür komfortabel.

5. Einfach und gemütlich: Sie investieren jeden Monat 1000 Franken in einen Fondssparplan. Zu empfehlen ist der Postfinance Fonds Global (Valor: 1 493 319). 25 Prozent dieses weltweit gestreuten Aktienfonds sind in Schweizer Aktien investiert.

6. Lukrativ und kribbelig: Sie kaufen Anteile von börsenkotierten Anlagefonds. Solche Exchange Traded Funds (ETF) bilden einen Börsenindex ab. Es gibt für praktisch jeden Index einen entsprechenden ETF. Investieren Sie gestaffelt, und verteilen Sie die Investition Ihrer 100 000 Franken auf zehn Jahre.

7. Fünfer und ’s Weggli: Sie wählen eine Kombination der genannten Vorschläge. Meine Vorliebe gilt den Punkten zwei, drei, fünf und sechs.

2. Säule: Nun sinken auch die Risikoprämien

Montag 26. März 2012

Die Meldung ging im Schlagzeilen-Dschungel fast unter: Anfang März teilte die «Zürich» mit, dass sie die Invaliditätsprämie in der beruflichen Vorsorge senkt – und zwar deutlich. Damit werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber entlastet. Die positive Schadenentwicklung in der Invaliditätsversicherung habe diesen Schritt möglich gemacht. Zwei Wochen später erklärte Allianz Suisse an der Bilanzmedienkonferenz, dass sie ebenfalls die Risikoprämien senken werde.

Die Meldungen zeigen, dass die Gewerkschaften nicht so unrecht haben, wenn sie die Rolle der Versicherungen in der beruflichen Vorsorge kritisieren. Gerade mit dem Risikoschutz gegen Invalidität haben die Versicherer gutes Geld verdient. Denn die IV verzeichnet seit Jahren tiefere Neurenten. Davon profitieren logischerweise auch die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Weniger neue Renten heisst weniger Kosten für Invaliditätsrenten.

Deshalb hätten die Lebensversicherer die Invaliditätsprämien schon längst senken müssen. Axa und Swiss Life taten das zum Teil. Auch die Zürich sagt, sie habe die Invaliditätsprämien schon früher gesenkt. Aber stimmt das auch wirklich? Zweifel sind angebracht. Wer senkt schon die Prämien ohne Not?

Interessanterweise wurden die Prämien in der Einzelversicherung, also bei der sogenannten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, schon längst nach unten korrigiert. Bei der «Zürich» zum Beispiel sanken die Prämien zwischen 2008 und 2011 um
25 Prozent. «Für einmal sinken die Prämien», schrieb ich vor ziemlich genau einem Jahr.

Warum sinken die Prämien in der Einzelversicherung schneller als in der beruflichen Vorsorge? Ganz einfach, weil dort die Prämien einfacher zu vergleichen sind. Maklerfirmen publizieren monatliche Prämienvergleiche. Wenn ein Versicherer die Prämien senkt, müssen die anderen nachziehen. Es herrscht Wettbewerb. Ganz anders in der Kollektivversicherung, eben der beruflichen Vorsorge. Hier sind die Offerten der Lebensversicherer mangels Transparenz schwer miteinander zu vergleichen. So bleiben die üppigen Margen verborgen. Etwa nach dem Motto: Im Dunkeln lässt sich gut munkeln.

IV streicht 61-Jährigem die Rente

Donnerstag 22. März 2012

Es gibt sie noch: Kinder von Fahrenden, die nie in die Schule gingen, nie einer regelmässigen Arbeit nachgingen und seit über 40 Jahren von der Invalidenversicherung (IV) eine Rente erhalten. Der 61-jährige P.B. aus der Region Konolfingen ist ein solcher Fall.

Nun haben wir bei der IV eine neue, strengere Praxis. «Eingliederung vor Rente», heisst deren Dogma. Somit hat die IV-Stelle Bern dem 61-jährigen Mann die IV-Rente gestrichen und ihn dem Sozialdienst Konolfingen abgeschoben. Das war im Februar 2010. Von der Sozialhilfe erhielte der Mann weniger als von der IV samt Ergänzungsleistungen. Die IV-Stelle berief sich auf ein medizinisches Gutachten, wonach der Mann durchaus erwerbsfähig sei.

Der Sozialdienst in Konolfingen ist anderer Meinung, wie gestern an einer öffentlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu hören war. Auch Gian Sandro Genna, der Anwalt von P.B., ist von der medizinisch bedingten Erwerbsunfähigkeit seines Mandanten überzeugt.

Chancenlose Integrität

Im November 2010 hatte das Verwaltungsgericht die erste Verfügung der IV aufgehoben und angeordnet, dass die Eingliederungsfähigkeit des Analphabeten P.B. geprüft werde. P.B. musste danach bei der Band-Genossenschaft in Bümpliz antraben. Dort erwies sich seine Integrationsfähigkeit laut Gian Sandro Genna als chancenlos. «Nicht, weil er nicht wollte, sondern weil er nicht konnte», erklärte Genna den Verwaltungsrichtern.

Die Streichung der IV-Rente sei nicht gerechtfertigt, weil sich der Gesundheitszustand seines Mandanten in all den Jahren nicht verändert habe. P.B. muss mehrere Medikamente nehmen, hat eine Herzschwäche, epileptische Anfälle und diverse psychische Probleme.

Der medizinische Streitpunkt ist das eine. Die Frage der Besitzstandswahrung eine andere. Genna gesteht, dass nach heutiger Praxis Leuten wie P.B. unter Umständen keine IV-Rente mehr zugesprochen würde. Aber: Kann man einem 61-jährigen Mann die Rente streichen, obschon sich sein Gesundheitszustand in den 40 Jahren seines Rentenbezugs nicht verbessert hat? Genna findet nein und beruft sich unter anderem auf die Besitzstandsgarantie der laufenden IV-Revision 6b. Bei dieser Revision geht es im Wesentlichen um die Einführung eines stufenlosen Rentensystems. Wobei 55-jährige Rentnerinnen und Rentner von der Überführung ins stufenlose System verschont bleiben sollen.

Was ist mit der Gesundheit?

Doch bei P.B. geht es nicht um die Überführung ins stufenlose Rentensystem, sondern um eine Revision seiner IV-Rente. Hier besteht nach Aussage von Georges Pestalozzi von Integration Handicap keine Besitzstandswahrung. IV-Renten könnten grundsätzlich revidiert werden, unabhängig des Alters und der Dauer des Rentenbezugs. Laut Einschätzung von Pestalozzi stellt sich bei P.B. allein die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem ursprünglichen IV-Entscheid verbessert habe. Sollte das nicht der Fall sein, so sei die Streichung der IV-Rente nicht rechtens.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in zwei bis drei Wochen.

Nachtrag vom 4. April 2012:
Das Verwaltungsgericht verteidigt die IV-Stelle Bern. Der 61-jährige Analphabet soll keine IV-Rente mehr erhalten. Das bestätigte nun das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. «Ich werde erst nach meinen Osterferien eingehend prüfen, ob wir das Urteil an das Bundesgericht in Luzern weiterziehen werden oder nicht», erklärt Gian Sandro Genna, der Anwalt des IV-Rentners. Ein Weiterzug ans Bundesgericht erscheine aufgrund des Präzendenzcharakters als durchaus wahrscheinlich und sinnvoll.

Genna ist überzeugt, dass sein Mandant aus medizinischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der 61-jährige IV-Rentner habe eine Herzschwäche, epileptische Anfälle und diverse psychische Probleme. Zu einem anderen Schluss kommt nun das Verwaltungsgericht: «Aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumente könne davon ausgegangen werden, dass mindestens seit den späten neunziger Jahren keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege», steht im Urteil vom 29. März 2012 zu lesen. Stellt sich die Frage des Besitzstandes: Kann man einer 61-jährigen Person die Rente streichen, die sie während 40 Jahren bezogen hat? Der Anwalt meint Nein; das Verwaltungsgericht meint Ja. Laut geltendem Recht und dem in Revision befindlichen Gesetz ist vorgesehen, bei bestimmten Fällen ab Alter 55 die Rente nicht zu kürzen. Diese Fälle sind jedoch laut Verwaltungsgericht mit dem vorliegenden Beispiel des 61-jährigen Nachkommen von Fahrenden nicht zu vergleichen. Falls das Bundesgericht in Luzern nicht zu einem anderen Schluss kommt, müsste der Mann bis zum ordentlichen AHV-Alter mit der Sozialhilfe vorliebnehmen.

Die Banken lachen sich ins Fäustchen

Montag 19. März 2012

Der Gewerkschaftsbund hat seine alte Platte aufgelegt: Zur Senkung der Pensionskassen-Renten fehlten die Argumente, schreibt er heute in in einer Pressemitteilung. Er nimmt damit Stellung zum «Bericht über die Zukunft der 2. Säule», die der Bundesrat Anfang Jahr veröffentlicht hat. Weder die tiefen Zinsen an den Finanzmärkten noch die steigende Lebenserwartung sind für die Gewerkschafter Grund genug, künftige Renten zu senken. Vielmehr müssten bei den Verwaltungskosten der Banken und der Risikoprämien der Versicherungen angesetzt werden.

Die Gewerkschaften haben sich in die Finanzkonzerne verbissen wie der Pitpull in sein Opfer. Sie finden, börsenkotierten Multi hätten in einer Sozialversicherung nichts verloren. Diese Haltung ist zwar nicht ganz ohne. Doch mit den dogmatisch begründeten Attacken gegen Versicherungskonzerne wird die Situation der Vorsorgeeinrichtungen um kein Jota verbessert.

Noch immer haben etliche, insbesondere öffentlich-rechtliche Kassen eine massive Unterdeckung. Der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) fehlen gegen die 5 Milliarden Franken. Der Steuerzahler ist nicht bereit, dieses Loch zu stopfen. Und die beiden Pensionskassen sind nicht in der Lage, sich aus eigener Kraft der Abwärtsspirale zu entziehen. Und was ist die Antwort der Gewerkschaften auf solche Missstände? 

«Kicking the can down the road» nennt man das. Die Folgen sind verheerend: Wer für unrealistische Renten kämpft, riskiert, dass früher oder später auch die Rentner zur Sanierung maroder Kassen herbeigezogen werden. Bei den genannten Pensionskassen im Kanton Bern sind solche Forderungen schon erhoben worden. Sollte es soweit kommen, dann gute Nacht. Dann ist das Vertrauen in die 2. Säule vollends zerrüttet. Dann werden sich angehende Rentnerinnen und Rentner das Kapital auszahlen lassen, statt auf eine unsichere Rente zu vertrauen. Banken und Versicherungen lachen sich schon heute ins Fäustchen. Sie werden diese ausbezahlten Kapitalien für gutes Geld anlegen. Sie können sich für solche gewinnträchtige Aussichten schon heute bei den Gewerkschaften bedanken.

Die AHV zeichnet sich durch Solidarität aus – bei der Arbeitslosenversicherung fehlt sie

Mittwoch 14. März 2012

Bei der AHV wird Solidarität grossgeschrieben. Der Lohnbeitrag von 8,4 Prozent, hälftig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, wird auf dem gesamten Erwerbseinkommen erhoben. Das Gleiche gilt für den IV-Beitrag von 1,4 Prozent. In beiden Fällen sind die Leistungen beschränkt. Obschon der Millionär das Mehrfache eines Durchschnittsverdieners in die AHV einzahlt, wird er deshalb keine höhere AHV-Rente erhalten.

Kleingeschrieben wird die Solidarität dagegen bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Der Lohnbeitrag von 2,2 Prozent wird nur bis zu einem Einkommen von 126 000 Franken erhoben. Zugegeben: Es gibt dann noch das ominöse Solidaritätsprozent. Dieses wird auf Lohnbestandteilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken kassiert. Dieses Solidaritätsprozent ist für den Abbau der Schulden von derzeit rund 6 Milliarden Franken vorgesehen. Warum wird dieses Prozent nur bis zu einem Höchsteinkommen von 315 000 Franken berechnet? Was ist mit der wachsenden Schar von Privilegierten, die mehr als 315 000 Franken pro Jahr verdienen?

Das hat sich gestern auch eine Mehrheit im Nationalrat gefragt und deshalb eine Motion überwiesen, wonach das Solidaritätsprozent entplafoniert werden soll – schliesslich heisst es ja Solidaritätsbeitrag. SVP und FDP kämpfen für den Status quo. Und wenn einem kein stichhaltiges Argument in den Sinn kommt, macht man wirtschaftliche Gründe geltend, im vorliegenden Fall die Kaufkraft. Sie sagen, höhere Lohnabzüge führten zu einer geringeren Kaufkraft. Recht haben sie. Nur gilt das kaum für Leute mit einem Einkommen von über 315 000 Franken. Mehreinkünfte auf diesem Niveau führen erfahrungsgemäss zu höheren Ersparnissen und nicht zu höheren Konsumausgaben.

Wem also die Kaufkraft wirklich ein Anliegen ist, sollte sich für eine Senkung der ordentlichen ALV-Beiträge von 2,2 auf 2,0 Prozent starkmachen. Und damit die ALV trotzdem zu ihrem Geld kommt, könnte man die Beiträge analog der AHV und der IV auf dem gesamten Einkommen erheben. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Solidarität nur bei der AHV und der IV, nicht aber bei der ALV gelten soll.

ETF: «The Winner Takes it All»

Dienstag 13. März 2012

In der Schweiz gibt es sage und schreibe 7400 Anlagefonds, die zum Vertrieb zugelassen sind. Man muss sich das mal vorstellen: siebentausendvierhundert Anlagefonds. Alle haben sie massgebende Dokumente, die von der Finanzmarktaufsicht überprüft und abgesegnet werden mussten.

Die meisten dieser Fonds sind Me-too-Produkte: Sie unterscheiden sich bloss im Namen. Unterschiedlich ist zudem die Bank oder die Fondsgesellschaft, die den Fonds herausgibt und mit diesem Vehikel Geld verdient. Abgesehen davon investieren die Fonds im gleichen Universum und orientieren sich am gleichen Börsenindex wie viele andere Fonds auch. Alle versuchen sie mehr oder weniger explizit, eine höhere Performance zu erzielen als der dem Fonds zugrunde liegende Börsenindex. Den meisten gelingt dies mehr schlecht als recht.

Banken mit eigenen Anlagefonds wollen eine breite Palette anbieten. Insbesondere Länder- und Branchenfonds, für welche eine grosse Nachfrage besteht, gehören somit ins Sortiment. Sonst müssten die Geldhäuser dem Kunden einen Fonds der Konkurrenzbank verkaufen. Das ist weniger lukrativ. Deshalb gibt es derart viele Fonds. Der Wein ist häufig derselbe. Nur der Schlauch variiert.

Anders verhält es sich mit den börsengehandelten Indexfonds, den sogenannten ETF. Wer analog zum Nasdaq-Index investieren will, kauft den «QQQQ». Wer Schweizer Bluechips will, setzt auf den «CS ETF on SMI». Und wer den S&P-500 abbilden will, kauft Anteile des «Spiders». Diese Produkte werden an der Börse wie Aktien gehandelt. Da spielt es keine Rolle, wer die herausgebende Bank ist. Deshalb gibt es bei den ETF nicht so viele Me-too-Produkte. Und deshalb werden auch viele ETF wieder verschwinden, weil sie die rentable Grösse nicht haben erreichen können. Der Abstand der «Winners» zu den Nachahmern ist enorm. In der Sprache der ABBA könnte man sagen: «The Winner Takes it All.»

Kennen Sie den?

Montag 12. März 2012

Wer ist glücklicher: der Vater mit sieben Kindern oder der Manager mit einem Bonus von sieben Millionen Franken? Natürlich der Vater. Der Manager will noch mehr.